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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 354/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 3 |
2 ARs 354/03 2 AR 226/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
Az.: 5370 Js 223018/03 Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Az.: 940 Ls 5370 Js 223018/03 Amtsgericht Frankfurt am Main Az.: 60 Js 1260/03 Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: XII 66/03 (60 Js 1260/03) Landgericht Düsseldorf
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 2003 beschlossen:
Tenor:
Das beim Schöffengericht Frankfurt am Main anhängige Verfahren 940 Ls 5370 Js 223018/03 wird, soweit es die Angeklagte E. betrifft, zu dem beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren XII 66/03 (60 Js 1260/03) verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Düsseldorf, das am 16. Oktober 2003 das Hauptverfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Frankfurt am Main gegen die Angeklagte anhängige Verfahren zu übernehmen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren zu verbinden.
Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden; die Angeklagte hat keine Einwände erhoben.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.
Ende der Entscheidung
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