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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 384/05
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 384/05 2 AR 216/05

vom 7. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

Az.: 136 Ds 60 Js 2858/05 Amtsgericht Düsseldorf

Az.: 60 Js 2858/05 Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Az.: 9 a Ds 281/05 Amtsgericht Gummersbach

Az.: 184 Js 948/05 Staatsanwaltschaft Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Düsseldorf vom 12. September 2005 wird aufgehoben.

2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Gummersbach übertragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Düsseldorf gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier. M. ist vor Zustellung der Anklage nach Gummersbach, wo seine Eltern leben, verzogen. Die Jugendgerichtshilfe der Stadt Gummersbach hat bereits den Jugendgerichtshilfebericht vorgelegt (Bl. 36 ff. d. A.). Es ist deshalb zweckmäßig nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsgericht - Jugendrichter - in Gummersbach zu übertragen. Dadurch werden auch weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2)."

Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte geständig ist und die Zeugen, die in Düsseldorf zu laden wären, aller Voraussicht nach nicht gehört werden müssen.

Ende der Entscheidung

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