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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 385/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Januar 2003
in der Bewährungssache
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a.
Az.: 43 Js 194/01 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 5 Ds AK 102/01 Bew. Amtsgericht Rahden Az.: 4 AR 34/02 Amtsgericht Stolzenau
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Stolzenau zuständig.
Gründe:
Die Abgabe der Bewährungsaufsicht durch das Amtsgericht Rahden an das Amtsgericht Stolzenau, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat, ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Abgabe willkürlich wäre (st. Rspr. des Senats vgl. NStZ 1993, 200). Daß die Abgabe an das Wohnsitzgericht unzweckmäßig erscheint, macht diese aber nicht willkürlich.
Ende der Entscheidung
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