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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 413/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 3 | |
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Az.: 304 Js 17920/06 Staatsanwaltschaft Gießen
Az.: 300 Js 10986/07 Staatsanwaltschaft Mannheim
Az.: 43 a Ls 304 Js 17920/06 Amtsgericht Friedberg
Az.: 6 KLs 300 Js 10986/07 Landgericht Mannheim
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Oktober 2007 beschlossen:
Tenor:
Das beim Amtsgericht Friedberg anhängige Verfahren - 43 a Ls 304 Js 17920/06 - wird zu dem beim Landgericht Mannheim anhängigen Verfahren - 6 KLs 300 Js 10986/07 - verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Mannheim, das am 19. September 2007 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Friedberg gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen.
Auf Anregung der Staatsanwaltschaft Gießen hat das Amtsgericht Friedberg beantragt, das Strafverfahren zu dem Verfahren des Landgerichts Mannheim zu verbinden. Diesem Antrag hat sich die Staatsanwaltschaft Mannheim angeschlossen.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Friedberg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mannheim anhängigen Verfahren zu verbinden. Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden. Der Angeklagte hat insoweit keine Einwände erhoben.
Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.
Ende der Entscheidung
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