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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 443/06
Rechtsgebiete: EGGVG
Vorschriften:
EGGVG § 29 Abs. 1 Satz 1 | |
EGGVG §§ 23 ff. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. November 2006
in der Justizverwaltungssache
wegen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme von Ermittlungen
Az.: 2 Wi Js 2/06 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 1 Zs 688/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Az.: 4 VAs 30/06 Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 2. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 5. Oktober 2006 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 7. August 2006 - Az.: 4 VAs 30/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge. Er behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich der Senat auch nicht ansatzweise mit dem staatsschutzrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers befasst habe.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
Entscheidungen der Oberlandesgerichte, wozu auch das Kammergericht in Berlin zählt, in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG endgültig, d. h. unanfechtbar. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur angehört worden, um ihm die Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt seiner Stellungnahme oder seiner sonstigen Schriftsätze durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.
Ende der Entscheidung
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