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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 463/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33 a
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 463/04 2 AR 10/05

vom 30. März 2005

in dem Klageerzwingungsverfahren

gegen

wegen Verdachts der Rechtsbeugung u.a.

Az.: 3 Js 116/03 Staatsanwaltschaft Krefeld

Az.: 4 Zs 407/04 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf

Az.: III-4 Ws 595-596/04 und 606-607/04 Oberlandesgericht Düsseldorf

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Herrn P. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2004 - Az.: III-4 Ws 595-596/04 und 606-607/04 mit Beschluß vom 17. Februar 2005 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er macht geltend, daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sachverhalt seiner Beschwerde einzugehen.

Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist demgemäß für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.

Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör gemäß § 33 a StPO hat das Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren Beschluß erlassen hat, hier das Oberlandesgericht Düsseldorf. Auch die Ankündigung des Oberlandesgerichts, daß weitere Eingaben des Beschwerdeführers in dieser Sache nicht beschieden würden, eröffnet nicht den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof. Auch wenn tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge und das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Abhilfe ablehnte, wäre allein das Bundesverfassungsgericht zu einem Eingreifen befugt.

Ende der Entscheidung

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