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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 2 ARs 467/08
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 81g |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Zeile 2 der Gründe statt § 81 a StPO heißen muss § 81 g StPO.
Ende der Entscheidung
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