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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 478/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2006
in der Klageerzwingungssache
gegen
wegen Rechtsbeugung
Az.: 349 Js 11227/06 Staatsanwaltschaft Potsdam
Az.: 5500 Zs 126/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Az.: 1 Ws 118/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. November 2006 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode und Rothfuß wird als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller keinen Ablehnungsgrund vorgebracht hat (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Soweit der Antragsteller auch die übrigen Mitglieder des Senats als befangen ablehnt, ist das Gesuch gegenstandslos, weil diese an der zu treffenden Entscheidung nicht mitwirken.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2006 - Az.: 1 Ws 118/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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