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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 48/04
Rechtsgebiete: NS-AufhG
Vorschriften:
NS-AufhG § 6 | |
NS-AufhG § 6 Abs. 2 Satz 3 | |
NS-AufhG § 6 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. März 2004
in der Aufhebungssache
Aufhebung der Sonderentscheidung der Geheimen Staatspolizei in Berlin vom 3. April 1943
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. März 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft, die gemäß § 6 NS-AufhG festzustellen hat, ob die Sonderentscheidung der Geheimen Staatspolizei vom 3. April 1943 aufgehoben ist, war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG, wonach der Bundesgerichtshof die zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen hat, sind nicht dargetan oder ersichtlich. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz in M. , wo ersichtlich auch die Tat begangen wurde. Danach kommt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 NS-AufhG die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft in Betracht, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird.
Ende der Entscheidung
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