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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.1999
Aktenzeichen: 2 ARs 520/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 2 Abs. 1 Satz 1
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2
StPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 520/98 2 AR 206/98

vom

12. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Az.: 2 KLs 32 Js 11622/98 Staatsanwaltschaft Heidelberg Az.: 53 Ls 17 Js 11581/97 Staatsanwaltschaft Heilbronn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Januar 1999 beschlossen:

Das beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Heilbronn anhängige Verfahren 53 Ls 17 Js 11581/97 wird zu dem beim Landgericht Heidelberg anhängigen Verfahren 2 KLs 32 Js 11622/98 verbunden.

Gründe:

Das Landgericht Heidelberg, das ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Heilbronn gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen . Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden. Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht Heilbronn anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Heidelberg anhängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Mai 1992 - 2 ARs 217/92).

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