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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 83/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 |
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom 22. April 2005
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Az.: 499 VRs 131513/01 Staatsanwaltschaft München I
Az.: 1 StVK 813/04, 486/00, 142/04 Landgericht Traunstein
Az.: XI BerL 2114-2116/2004 Staatsanwaltschaft b. d. Oberlandesgericht München
Az.: 1 Ws 802-804/04 Oberlandesgericht München
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2004 - Az.: 1 Ws 802-804/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eines Zuwartens auf die vom Beschwerdeführer angekündigte ausführliche Begründung bedurfte es nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist und etwaige Ausführungen des Beschwerdeführers zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen können.
Ende der Entscheidung
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