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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 91/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. April 2001
in der Strafsache
gegen
Az.: 104 Js 5600/00 Staatsanwaltschaft Regensburg Az.: 104 Js 4005/01 Staatsanwaltschaft Regensburg Az.: 161 Js 58/00 Staatsanwaltschaft Duisburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. April 2001 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren des Amtsgerichts Oberhausen - Az.: 161 Js 58/00 - wird zum Verfahren des Landgerichts Regensburg - Az.: 104 Js 5600/00 - verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Regensburg, das die Hauptverhandlung in dem bei ihm anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten angesetzt hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Oberhausen gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbindung keine Einwände erhoben.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft Regensburg beantragte Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht Oberhausen anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Regensburg anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1999 - 2 ARs 448/99 - und vom 2. März 2001 - 2 ARs 57/01, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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