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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 92/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 |
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom 31. März 2005
in der Strafsache
gegen
Az.: 906 Js 302/03 Staatsanwaltschaft Aachen
Az.: 2 Ws 21/05 Oberlandesgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2005 - Az.: 2 Ws 21/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Angesichts der Tatsache, daß die Strafprozeßordnung ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zuläßt, kommt eine Fristverlängerung, "bis die Manipulierung der Beweislage aufgeklärt ist", nicht in Betracht. Der Senat kann die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unter keinen denkbaren Umständen nachprüfen. Auch auf eine etwaige Befangenheit des Vertreters der Bundesanwaltschaft kommt es daher nicht an.
Ende der Entscheidung
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