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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 2 StR-(3) 163/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 395 Abs. 1 | |
StPO § 397a Abs. 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklägers P. vom 18. März 2009, ihm für die Revisionsinstanz die Rechtsanwaltskanzlei R. M. N. als Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe:
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz die Rechtsanwaltskanzlei R. M. N. als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 30. Oktober 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt M. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
Ende der Entscheidung
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