Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: 2 StR 102/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 55 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 102/03

vom 3. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Oktober 2002 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe: ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. Februar 2002 (Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, einbezogen war die Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 12. Oktober 2000 = Nr. 8 der Vorstrafenliste) und des Amtsgerichts Mayen vom 17. Juni 2002 (Geldstrafe von siebzig Tagessätzen zu je 16 €) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Einzelstrafausspruch richtet. Insoweit weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Hingegen erweist sich die Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt sich insoweit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:

"Die Gesamtstrafe kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat die Zäsurwirkung (vgl. Tröndle/Fischer StGB § 55 Rdz. 12) des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 12.10.2000 (UA S. 6 Nr. 8) nicht beachtet. Hierdurch ist der Angeklagte beschwert. Die Gesamtstrafe des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2002 (UA S. 6 Nr. 9) ist zur Bewährung ausgesetzt. Eine mit dem Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 17.06.2002 (UA S. 8 Nr. 10) gebildete Gesamtstrafe wäre aussetzungsfähig gewesen. Ein Widerruf der Aussetzung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2002 wegen der hier abgeurteilten oder der dem Urteil des Amtsgerichts Mayen zu Grunde liegenden Taten kommt nicht in Betracht (vgl. S/S - Stree StGB § 56 f Rdz. 3, § 58 Rdz. 8)."



Ende der Entscheidung

Zurück