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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 2 StR 113/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 25. Juni 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Die Strafkammer hat für den Totschlag "eine Strafe geringfügig oberhalb der Mitte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens in Höhe von elf Jahren für tat- und schuldangemessen" gehalten (UA S. 38). Der Senat geht nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen davon aus, dass sich der Tatrichter bei der Einordnung der Taten in den gefundenen Strafrahmen nicht rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu u. a. BGH NStZ-RR 2006, 270, 271 m.w.N.) an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens orientiert hat, sondern dass es sich bei der Formulierung um die überflüssige Mitteilung handelt, wo sich die konkrete Strafe innerhalb des Strafrahmens befindet.

2.

Die von der Strafkammer angenommene rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens von fünf Jahren lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die "Probleme im Rechtshilfeverkehr" werden nicht näher dargelegt und führen auch nicht ohne Weiteres zur Bejahung einer entsprechenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Durch die zu großzügig bemessene Zeit der Verzögerung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

3.

Der Tatrichter hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2008 (5 StR 283/08) für sachgerecht gehalten, "einen Bruchteil von 2/5 des Zeitraums der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Kompensation für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt anzusehen" (UA S. 40). Der Entscheidung des 5. Strafsenates ist jedoch nicht zu entnehmen, dass in einer Art mathematischen Berechnung die Kompensation grundsätzlich in einem Abschlag von 2/5 der Verzögerung zu erfolgen hat. Für die Frage, welcher Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt, sind stets die Umstände des Einzelfalles entscheidend, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten (vgl. BGH-GS BGHSt 52, 124 Rdn. 56).

Durch die im vorliegenden Fall zu hohe Kompensation von zwei Jahren ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

Ende der Entscheidung

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