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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 2 StR 114/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte T. hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zu der Revision des Angeklagten O. bemerkt der Senat:
Die Wertung des Landgerichts, die Wegnahme der 170 € durch den Mittäter habe nicht außerhalb des gemeinsamen Tatplans, 2.500 € "offensiv" bei dem Geschädigten, "einzutreiben" gelegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Angeklagte nicht auch wegen vollendeten schweren Raubes verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Ende der Entscheidung
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