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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2001
Aktenzeichen: 2 StR 129/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 69
StGB § 69 a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 129/01

vom

2. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. September 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon in sieben Fällen in nicht geringer Menge, schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall II, 1. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch im Fall II, 1 muß geändert werden. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte mit Ecstasy-Tabletten und Amphetaminpulver Handel getrieben hat. Aus der festgestellten Menge dieser Betäubungsmittel und ihrer mittleren Qualität ergibt sich in diesem Fall aber nicht hinreichend sicher, daß in ihnen insgesamt eine nicht geringe Menge Wirkstoff enthalten war (vgl. hierzu BGHSt 33, 169 - Amphetamin; BGHSt 42, 255 - MDE; BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01 - MDMA). Der Senat ändert daher in diesem Fall den Schuldspruch und läßt die Qualifikation der "nicht geringen Menge" entfallen. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen.

Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs jedoch nicht berührt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts auf Seite 3 seines Verwerfungsantrags vom 14. März 2001 verwiesen werden.

Ende der Entscheidung

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