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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.2005
Aktenzeichen: 2 StR 129/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 69
StGB § 69 a
StGB § 243 Abs. 1
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 129/05

vom 20. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. November 2004

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 3 des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II 3 und die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen in zwei Fällen (Fälle II 1 und 2) und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II 3) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurde für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. März 2005 zutreffend u.a. ausgeführt:

"Keinen Bestand haben kann ... die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls. Dabei kann dahinstehen, ob § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB teleologisch sowie nach seiner Entstehungsgeschichte (BT-Drs. 1/8587, S. 43) einschränkend dahingehend ausgelegt werden muss, dass hierunter nur Wohnungen im engeren Sinne fallen (Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 244 Rdnr. 24 a, b mwN; OLG Schleswig NStZ 2000, 449 f.; vgl. auch BGH NStZ 2001, 533 f.). Denn auch unter Zugrundelegung des weiten Wohnungsbegriffs ist der Angeklagte nach den Feststellungen nicht in eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB eingebrochen oder eingestiegen. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (Tröndle/ Fischer aaO § 123 Rdnr. 6; § 244 Rdnr. 24 m.w.N.). Nach den Feststellungen kletterte der Angeklagte in den Innenhof des Senioren- und Pflegeheims und begab sich durch den Flur in den offenen Empfangsbereich des Foyers, wo er Gegenstände entwendete (UA S. 10). Damit ist der Angeklagte zur Ausführung der Tat in Geschäfts- oder Arbeitsräume, nicht jedoch in eine Wohnung im weiteren Sinne eingestiegen. Dafür, dass der Flur und der Empfangsbereich Nebenräume zu Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB waren, geben die Feststellungen nichts her.

Der Rechtsfehler führt zu der beantragten Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der im Fall 3 der Anklage verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe, weil sich angesichts des geringeren, aus § 243 Abs. 1 StGB ergebenen Strafrahmens ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsverstoß nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen lässt. Da nur ein Rechtsfehler vorliegt, bedarf es der Aufhebung der Feststellungen nicht. Die verhängte Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB kann dagegen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsmangel nicht berührt und auf das rechtsfehlerfrei festgestellte Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestützt ist (UA S. 34)."

Ende der Entscheidung

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