Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: 2 StR 130/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Mai 2002 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. November 2001 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Er hat, wie sich aus dem Beschluß des Landgerichts vom 8. Februar 2002 ergibt, im Anschluß an die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden ebenso wie sein Verteidiger ausdrücklich erklärt, er verzichte auf Rechtsmittel (Bd. I Bl. 128 d. A.); dies ist zutreffend protokolliert worden.
Die Verzichtserklärung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht angefochten oder widerrufen werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 1984, 329). Gründe für eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sind nicht gegeben. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben in der nur 2 1/2 Stunden dauernden Hauptverhandlung auf die behauptete Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit hingewiesen; auch sonst liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.
Daß er zu dem Zeitpunkt der Verzichtserklärung verhandlungsunfähig gewesen sei, hat der Angeklagte auch in seiner "Eidesstattlichen Versicherung" nicht behauptet.
Da eine Frist nicht versäumt wurde und die Revision unzulässig ist, ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 262); der Antrag war daher gleichfalls als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.