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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 2 StR 131/05
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
hier: Revision der Nebenklägerin A.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004, soweit es den Angeklagten S. betrifft, sowie die hierdurch diesem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Nebenklägerin A. auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe:
Die Nebenklägerin A. hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten S. und betreffend den Mitangeklagten L. Revision eingelegt hatte, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten S. konkludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten L. begründet hat.
Ende der Entscheidung
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