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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 2 StR 131/05 (3)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 131/05

vom 6. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004, soweit es den Angeklagten K. betrifft, sowie die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten K. und betreffend die Mitangeklagten L. , S. und Z. Revision eingelegt hatte, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten K. konkludent dadurch zurückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend die Mitangeklagten begründet hat.

Ende der Entscheidung

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