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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 2 StR 133/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Betrugs in elf Fällen und eines weiteren Betrugs in 431 tateinheitlichen Fällen sowie der Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in elf Fällen und wegen eines weiteren Betrugs in 432 tateinheitlichen Fällen sowie wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend in seiner Antragsschrift darauf hin, daß nicht ein Betrug in 432 tateinheitlichen Fällen, sondern in 431 tateinheitlichen Fällen vorliegt, da der in Tabelle 4 zu AS II aufgeführte Fall 97 (Untreue zum Nachteil der Eheleute F. ; UA S. 83) in Tabelle 5 zu AS II (UA S. 91) versehentlich als Betrugsfall nochmals gezählt wurde. Der Senat schließt aus, daß die für diesen Betrug verhängte Einzelstrafe von acht Jahren und zehn Monaten darauf beruht, daß der Tatrichter von 432 tateinheitlichen Fällen statt von 431 tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist.
2. Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts war der Schuldspruch weiter dahin klarzustellen, daß der Angeklagte einer Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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