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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2001
Aktenzeichen: 2 StR 137/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schußwaffe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. April 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Verkündung des Urteils, mündlicher Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dieser Verzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Gründe, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Erklärung ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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