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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2002
Aktenzeichen: 2 StR 139/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Die strafschärfende Berücksichtigung einer versuchten Vergewaltigung ist im vorliegenden Fall rechtlich unbedenklich. Der Tatrichter ist nicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte, der wegen (vollendeter) sexueller Nötigung verurteilt wurde (vgl. hierzu BGH StV 1998, 381 ff.) vom Versuch der Vergewaltigung freiwillig zurückgetreten ist. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend einen fehlgeschlagenen Versuch angenommen, da der Angeklagte mangels Gleichwertigkeit der Handlungsalternativen "erkannte, daß sein Vorhaben ... gescheitert war" (UA S. 5). Anders als in dem vom Generalbundesanwalt angeführten Fall (BGH, Beschluß vom 29. Januar 2002 - 4 StR 520/01) ist der Tatrichter hier ersichtlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte zumindest aus subjektiven Gründen zur Anwendung stärkerer Gewalt außerstande war. Danach ist die Annahme eines freiwilligen Rücktritts ausgeschlossen und die strafschärfende Überlegung rechtlich nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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