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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: 2 StR 141/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte
a) im Fall 7 der Urteilsgründe der versuchten Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
b) im Fall 8 der Urteilsgründe des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Schuldspruch war in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts klarzustellen. Im übrigen hat eine Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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