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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2004
Aktenzeichen: 2 StR 143/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2003 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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