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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2004
Aktenzeichen: 2 StR 144/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Mai 2004
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 2. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, da die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ende der Entscheidung
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