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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2000
Aktenzeichen: 2 StR 152/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 60 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat - ohne daß es auf die weiteren Beanstandungen ankommen könnte - mit einer Verfahrensrüge Erfolg: Das Landgericht hat den wegen seiner Tatbeteiligung rechtskräftig verurteilten Zeugen G. M. vereidigt und damit gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen. Die Verurteilung des Angeklagten, der seine Tatbeteiligung geleugnet hat, ist maßgeblich auf die beeidete Aussage dieses Zeugen gestützt und beruht damit auf dem gerügten Verfahrensverstoß. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Ende der Entscheidung
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