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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2002
Aktenzeichen: 2 StR 157/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des Umstands, daß das Landgericht sowohl hinsichtlich der jeweils erworbenen Rauschgiftmengen als auch hinsichtlich des Wirkstoffgehalts mehrfach zugunsten des Angeklagten - obgleich dies hier nicht erforderlich war - vom geringstmöglichen Umfang ausgegangen ist, kann der Senat ausschließen, daß bei Abzug des geringen Eigenkonsumanteils die Grenze der nicht geringen Menge beim Handeltreiben unterschritten war.
Ende der Entscheidung
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