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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.08.2001
Aktenzeichen: 2 StR 159/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 69
StGB § 69 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 159/01

vom

17. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. August 2001 in der Sitzung vom 17. August 2001, an denen teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger K. und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. September 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge, fahrlässiger Körperverletzung und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt wurde;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge, fahrlässiger Körperverletzung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz (Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe) sowie wegen "zwei weiteren, zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehenden Vergehen gegen das Waffengesetz" (Erwerb zweier Schußwaffen und von Munition) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel gegen dieses Urteil mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und macht insbesondere geltend, das Landgericht habe die subjektive Seite des Mordmerkmals der Heimtücke rechtsfehlerhaft verneint.

Die Nebenkläger K. rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts und erstreben gleichfalls einen Schuldspruch wegen Heimtückemordes.

Alle Rechtsmittel sind begründet. Das angefochtene Urteil weist Rechtsfehler sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten auf. Lediglich die Verurteilung wegen Erwerbs zweier Schußwaffen und von Munition zu der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr hat Bestand.

I.

Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:

1. Der Angeklagte fuhr auf der Autobahn A 4 von H. kommend in Richtung Kir. , als er bei einer Geschwindigkeitskontrolle ein Blitzlicht auslöste und fotografiert wurde. Dies erregte ihn sehr, weil er wegen seines hohen Punktestands im Verkehrszentralregister den Verlust der Fahrerlaubnis befürchtete und damit das Ende seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer sowie seiner Pläne, künftig wieder am Familienwohnsitz in H. zu arbeiten. Er hielt zunächst auf dem Seitenstreifen, bevor er auf eine Zigarettenpause in die Raststätte R. fuhr. Ohne konkreten Plan fuhr er dieselbe Strecke zurück. Als er nochmals an der Kontrollstelle vorbeifuhr, kam ihm die Idee, den Film aus der Überwachungskamera an sich zu bringen, um so die Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung zu verhindern. Während er erneut zum Rasthof R. fuhr, entschloß er sich, nochmals zu dem Meßwagen zu fahren und mit seiner - unerlaubt - mitgeführten Pistole von den Kontrollbeamten die Herausgabe des Films zu erzwingen. Er fuhr nun zum dritten Mal an der Kontrollstelle vorbei, parkte seinen Pkw 500 m danach auf dem Seitenstreifen, nahm seine mit 15 Schuß geladene halbautomatische Selbstladepistole, die er als Drohmittel verwenden wollte, und lief zu dem Meßwagen zurück, in dem die Polizeibeamten K. und S. den Verkehr beobachteten. Es war bereits dunkel, nur die Scheinwerfer der vorbeifahrenden Fahrzeuge gaben Licht. Unbemerkt ging der Angeklagte zunächst zu der hinter dem Meßwagen aufgestellten Kamera, wußte aber nicht, wie er an den Film gelangen sollte. Entsprechend seinem ursprünglichen Plan klopfte er an das Fenster auf der Fahrerseite. Der dort sitzende Beamte K. ließ die Scheibe ein wenig herunter. Aufgrund eines spontanen Entschlusses gab der Angeklagte vor, eine Panne zu haben. K. fragte, ob er den ADAC rufen solle. Dies bejahte der Angeklagte. K. fragte ihn nach Kennzeichen und Wagentyp und öffnete die Fahrertür einen Spalt, um den Angeklagten wegen des Verkehrslärms besser verstehen zu können.

Mit dem Gedanken, nun endlich etwas tun zu müssen, um an den Film zu gelangen, drückte der Angeklagte die Tür ganz auf. Um die Herausgabe des Films durch Drohung mit seiner Waffe zu erreichen, zog der im Umgang mit Waffen geübte Angeklagte die ungesicherte Pistole aus seinem Anorak und lud sie durch. K. , der mit einem Angriff nicht rechnete, griff gerade nach dem Funkhörer, als er das Geräusch des Durchladens bemerkte. Er drehte sich seitlich zu dem Angeklagten und rief: "Was macht der denn da?" Zugleich betätigte S. die Innenbeleuchtung und wollte nach einem Kugelschreiber greifen. Durch die plötzliche Seitwärtsbewegung und den lauten Ausruf K. s irritiert wich der Angeklagte zurück, griff mit der linken Hand nach der Fahrertür und schoß aus 30-50 cm Abstand auf K. , ohne daß er dies zuvor in seinen Plan zur Erlangung des Films aufgenommen hatte oder sonst eine bestimmte Absicht verfolgte. Den Tod K. s nahm er dabei billigend in Kauf. Die Kugel durchdrang K. s Brustkorb und danach S. s rechten Unterarm. K. war sofort tot. S. wurde verletzt.

Der Angeklagte hatte den Schuß nicht geplant. Auch die Bedeutung der hilflosen Lage K. s war ihm dabei nicht bewußt. Er erkannte aber nun die Tragweite seines Handelns. Da er nicht durch Ausschalten der Polizeibeamten an den Film gelangen wollte, vergewisserte er sich nicht, ob er K. getroffen hatte, und unternahm auch sonst nichts, um den Film noch zu erlangen. Obwohl ihm das mit dem gefüllten Magazin möglich war, gab er keinen weiteren Schuß ab, sondern verließ fluchtartig den Tatort und fuhr zum Dienstantritt nach F. .

Das sachverständig beratene Landgericht hat dem Angeklagten für die Tatzeit zwar eine heftige Gemütsbewegung zugebilligt, aber eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung (Affekt) auch vor dem Hintergrund seiner ehelichen, gesundheitlichen und beruflichen Probleme verneint.

2. Nach Februar 1998 erwarb der Angeklagte ohne die erforderliche Erlaubnis zwei Gewehre sowie 476 verschiedene Patronen und verwahrte sie in seiner Garage.

II.

Der Angeklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung, er habe den Polizeibeamten K. mit bedingtem Vorsatz getötet (1.). Die Begründung, mit der das Landgericht Mordmerkmale nicht für gegeben erachtet hat, hält aber der rechtlichen Prüfung nicht stand (2.). Zu Unrecht hat das Landgericht dagegen den Angeklagten auch wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt (3.). Lediglich die Verurteilung wegen des tatmehrheitlich verwirklichten Waffendelikts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (4.).

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt die Feststellung, der Angeklagte habe den Schuß nicht versehentlich, sondern willentlich abgegeben und dabei den Tod des Polizeibeamten billigend in Kauf genommen. Den äußeren Tathergang hat der Angeklagte im wesentlichen eingeräumt. Seine Einlassung, der Schuß habe sich versehentlich gelöst, hat das Landgericht mit tragfähigen Gründen als widerlegte Schutzbehauptung gewertet und dabei dem hohen Abzugswiderstand der Tatwaffe von 2,2 kg sowie dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, daß der Angeklagte im Umgang mit Schußwaffen erfahren war. Außerdem hatte der Angeklagte unmittelbar vor dem Schuß zur Intensivierung seiner Drohung die ungesicherte Pistole durchgeladen. Die Erregung und Anspannung des Angeklagten vor dem Schuß war nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts nicht so intensiv, daß er nicht mehr Herr seiner Sinne war und gleichsam kopflos ohne vorherige Willensbetätigung gehandelt hat. Dementsprechend hat das Landgericht auch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ohne Rechtsfehler ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht feststellt, der Angeklagte sei nach dem Schuß über die Folgen seines Tuns erschrocken und zur Vollendung der räuberischen Erpressung psychisch unfähig geworden (UA S. 49). Der Angeklagte hat verschiedene Erklärungsversuche für den Schuß unternommen, aber nie einen Körperkontakt oder Stoß behauptet, der zu dem Schuß geführt haben könnte. Zuletzt hielt er als Erklärung ein Stolpern, Halt verlieren oder Erschrecken für möglich, ohne aber genau zu wissen, wie es zum Schuß kam. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den spekulativen Erklärungsversuchen des Angeklagten nicht gefolgt ist und insbesondere kein Stolpern, Straucheln oder heftiges Erschrecken festgestellt hat. Schließlich hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung auch deutlich unterschieden zwischen der Frage, ob der Angeklagte gewollt oder versehentlich geschossen hat und ob er den Tod billigend in Kauf genommen hat. Dabei schließt das Landgericht nicht aus der Gefährlichkeit der Tathandlung darauf, daß der Angeklagte willentlich geschossen hat.

Dem Hilfsbeweisantrag, mit dem die Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung eine Lücke oder einen Erörterungsmangel in der Beweiswürdigung beweisen wollte, brauchte der Senat nicht nachzugehen. Die behaupteten wissenschaftlichen Erfahrungssätze, für die sich die Verteidigung auf ein Sachverständigengutachten in Verbindung mit den Ergebnissen einer noch im Prüfungsverfahren befindlichen Diplomarbeit stützt, waren hier aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Es mag durchaus sein, daß auch im Umgang mit Waffen erfahrene Probanden in besonders streßbelasteten Situationen oder bei Gleichgewichtsverlust auch gegen hohen Abzugswiderstand reflexhaft und ungesteuert einen Schuß auslösen können. Dabei kommt es jedoch auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, die sich nachträglich kaum zuverlässig rekonstruieren lassen. Hier hat das Landgericht eine "klassische Situation für eine reflexhafte Schußauslösung" nicht festgestellt. Sofern der Hilfsantrag dies behauptet, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den verbindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die von dem behaupteten Beweiswürdigungsmangel nicht tangiert werden. Das Landgericht hat kein Erschrecken des Angeklagten festgestellt, als er den Polizeibeamten angriff, sondern lediglich eine Irritation. Der Angeklagte griff nicht nach der Tür, weil er infolge des Zurückweichens im Begriff war, das Gleichgewicht zu verlieren. Auch hielt sich seine psychische Belastung in den bereits dargelegten Grenzen. Da sich die festgestellte Tatsituation wesentlich von den Versuchssituationen unterscheidet, die den behaupteten Erfahrungssätzen zugrundeliegen, brauchte sich das Landgericht hiermit auch nicht näher auseinanderzusetzen.

2. Die Begründung, mit der das Landgericht Mordmerkmale für die vorsätzliche Tötung verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht alle Tatumstände, die die Annahme eines Mordmerkmals begründen können, in seine Erwägungen einbezogen hat.

a) Heimtücke hat die Schwurgerichtskammer verneint, obwohl sie zutreffend deren objektive Merkmale für gegeben erachtet, denn das Tatopfer war bei dem Angriff des Angeklagten arg- und wehrlos. Ebenso zutreffend erkennt das Landgericht, daß nach dem äußeren Geschehensablauf auch subjektiv heimtückisches Handeln naheliegt. Seine Zweifel daran, daß der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat erfaßt und diese bewußt ausgenutzt hat, begründet das Landgericht damit, daß der Angeklagte sich dem Radarwagen nicht mit vorgefaßtem Tötungsvorsatz genähert habe, daß er sich in einer heftigen Gemütsbewegung befunden habe, der Schuß eine plötzliche Reaktion auf eine Seitwärtsbewegung des Tatopfers gewesen sei und die sofortige Flucht des Angeklagten nur den Schluß zulasse, daß ihm erst jetzt die Tragweite seines Handelns und die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat bewußt geworden sei. Wenn aber das Landgericht meint, Zweifel nicht überwinden zu können, obwohl die subjektiven Merkmale der Heimtücke aufgrund des äußeren Tathergangs naheliegen, müssen bei der Beweiswürdigung alle wesentlichen Tatumstände in die Betrachtung einbezogen werden, die gegen diese Zweifel sprechen können. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen hat das Landgericht in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte den Polizeibeamten zunächst unter Verbergen seiner wahren Absicht gezielt in seiner Arglosigkeit bestärkt hat, indem er vorgab, eine Autopanne zu haben und der Hilfe zu bedürfen. Geschossen hat der Angeklagte erst, als sich ergab, daß er für eine Mitteilung an den ADAC Wagentyp und Kennzeichen des angeblich liegengebliebenen Fahrzeugs angeben sollte. Dieser Geschehensablauf legt nahe, daß der Angeklagte in diesem Augenblick zutreffend erkannte, daß jetzt die akute Gefahr seiner Identifizierung bestand, wenn er die erfragten Angaben machen würde. Alles dies deutet auf eine vorhandene Erkenntnis- und Reaktionsfähigkeit hin, die dafür spricht, daß der Angeklagte auch die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat erkannt und bewußt ausgenutzt hat. Hierfür genügt es, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinn erfaßt, daß er sich bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 25; BGH NStZ 1984, 506; 1999, 506, 507; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 47). Das Landgericht hätte sich daher näher mit diesen Umständen auseinandersetzen und sie in seine Beweiswürdigung einbeziehen müssen.

b) Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe nicht getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen, ist ebenfalls lückenhaft. Ziel des gesamten Vorgehens des Angeklagten war es, mit der geladenen Pistole als Drohmittel die Herausgabe des Films zu erreichen. Da sich der Angeklagte spontan zum Schießen entschlossen habe, meint das Landgericht, nicht feststellen zu können, daß der Angeklagte deshalb geschossen habe, weil er glaubte, auf diese Weise die andere Straftat (Geiselnahme oder schwerer Raub; zur schweren räuberischen Erpressung vgl. unten II, 3) schneller oder leichter begehen zu können. Allein daraus, daß sich der Angeklagte spontan zum Schießen entschloß, ergibt sich aber keine tragfähige Begründung dafür, daß ihm gerade bei dem Schuß, der geeignet war, ihn seinem Tatziel entscheidend näher zu bringen, dieses Ziel aus dem Bewußtsein geraten sein sollte. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Angeklagte dieses Ziel schon zuvor aufgegeben hätte. Hierfür fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt; denn dann hätte es nahegelegen, daß der bis dahin nicht identifizierte Angeklagte sofort die Flucht ergriffen und nicht erst noch auf den Polizeibeamten geschossen hätte. Auch dies hätte das Landgericht daher näher erörtern müssen.

c) Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht einen Verdeckungsmord verneint hat, da als zu verdeckende Tat nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit und keine Straftat in Betracht kommt.

d) Das Landgericht hätte aber prüfen müssen, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Niedrig ist ein Beweggrund, wenn er als Motiv für eine Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe steht und deshalb verachtenswert ist. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu beurteilen (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11, 22 jew. m.w.N.). Auch wenn das Verhalten des Angeklagten tatbestandlich nicht als Verdeckungsmord anzusehen ist, kann das Verdeckungsmotiv, bei dem in aller Regel eine besonders verwerfliche Gesinnung zutage tritt, für sich als niedriger Beweggrund gewertet werden. Dies gilt ganz allgemein für die Fälle, in denen das Opfer für eine Verhaltensweise des Täters getötet wird, die er zwar nicht für strafbar, jedoch für verwerflich oder seinem Ansehen abträglich hält. Das betrifft also Fälle, in denen sich der Täter eigensüchtig der Verantwortung für vorangegangenes Tun oder begangenes Unrecht entziehen will und deshalb tötet (vgl. BGHSt 35, 116, 121 f.; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 21 m.w.N.). Auch ein Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Erfolg ist von wesentlicher, wenn auch nicht allein entscheidender Bedeutung für die Annahme eines niedrigen Beweggrunds (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 11; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 18 jew. m.w.N.). Ein solches krasses Mißverhältnis zwischen der Tat und ihrem Anlaß ist hier gegeben. Dies gilt auch, wenn man die von dem Angeklagten erwarteten beruflichen und familiären Folgen eines Bußgeldverfahrens mitberücksichtigt. Allerdings bedarf die Annahme niedriger Beweggründe bei einem spontanen Tatentschluß stets besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11).

3. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge kann nicht bestehen bleiben, weil die von dem Angeklagten erstrebte Verhinderung der Geldbuße keinen Vermögensvorteil im Sinne der Erpressung darstellt und der Angeklagte daher auch nicht in der Absicht handelte, sich zu Unrecht zu bereichern. Daß das Vereiteln einer Geldbuße und anderer vergleichbarer staatlicher Sanktionen keinen strafrechtlich relevanten Vermögensvorteil darstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Grund dafür ist, daß diese Sanktionen keine für den Wirtschaftsverkehr relevanten Gegenstände darstellen, da sie dem wirtschaftlichen Verkehr nicht unterliegen, und daß ihnen daher eine wirtschaftliche Zweckbestimmung nicht zugrunde liegt (vgl. BGHSt 38, 345, 351 f. = JR 1994, 114; BayObLG wistra 1991, 230 = JR 1991, 433; OLG Schleswig SchlHA 1978, 59; OLG Stuttgart MDR 1981, 422; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 282; RGSt 71, 280, 281; 76, 276, 279 unter Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung; Schröder JR 1964, 230; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 252; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 78 a; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 42). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an.

Auch der Besitz an dem belichteten Film ist hier kein tatbestandsmäßiger Vermögensvorteil. Der bloße Besitz einer Sache wurde in der Rechtsprechung nur in den Fällen als Vermögensvorteil anerkannt, in denen er einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert darstellt, wie etwa bei der mit dem Besitz verbundenen Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen (vgl. BGHSt 14, 386, 390; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswerte 1; BGH NStZ-RR 1996, 35; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 253 Rdn. 14 a; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 17). Dies ist bei einem belichteten Film jedoch nicht der Fall. Zudem fehlt es in Bezug auf den Besitz des Films an der Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil des Täters und dem drohenden Schaden der Bußgeldbehörde (vgl. BGHR StGB § 263 Stoffgleichheit 3).

4. Der gesonderte Schuldspruch wegen tateinheitlichen Erwerbs zweier Schußwaffen und von Munition hat Bestand. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem unerlaubten Erwerb der beiden Gewehre und der Munition einerseits sowie dem Tötungsverbrechen in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe andererseits ist nicht zu beanstanden. Der Erwerb und gleichzeitige Besitz mehrerer Schußwaffen, zu denen hier auch die Tatwaffe gehörte, kann zwar zu einer tateinheitlichen waffenrechtlichen Dauerstraftat verbunden sein (vgl. BGH NStZ 1997, 446; 1984, 171; Beschl. v. 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98). Hier beruht das Führen der Tatwaffe bei dem Angriff auf die Polizeibeamten aber auf einem neuen Verbrechensentschluß. Dieser neu gefaßte Tatentschluß bildet eine Zäsur, die die Verwirklichung der Verbrechenstatbestände sachlich-rechtlich von der waffenrechtlichen Dauerstraftat ablöst, so daß insoweit Tatmehrheit anzunehmen ist. Dies ändert allerdings nichts daran, daß das Führen der Tatwaffe mit dem Tötungsverbrechen tateinheitlich verwirklicht wurde (vgl. BGHSt 36, 151, 154).

Die für das Waffendelikt verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

III.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Tötungsverbrechens hat die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren sowie der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge.

Der neue Tatrichter wird auch über eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB zu befinden haben.



Ende der Entscheidung

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