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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 2 StR 159/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die vom Landgericht verwendete Formulierung, eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB sei nicht von vornherein aussichtslos, läßt hier nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht besorgen, daß der Tatrichter der Prüfung einen unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt hat (vgl. BVerfGE 91, 1).
Ende der Entscheidung
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