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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2004
Aktenzeichen: 2 StR 16/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die Einzelstrafe für die Tat II. 9 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit einem Jahr festgesetzt wird. Das Landgericht hat auch zu dieser Tat Strafzumessungserwägungen angestellt und die Annahme eines minder schweren Falls ausdrücklich abgelehnt, die Festsetzung der Einzelstrafe aber ersichtlich versehentlich unterlassen. Der Senat holt dies - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe auf ein Jahr fest.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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