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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: 2 StR 161/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO, StVG, GG


Vorschriften:

StGB § 69
StGB § 69a
StGB § 69 Abs. 1
StGB § 44 Abs. 1
StGB § 69 Abs. 2
StGB § 44
StGB § 63
StGB § 64
StGB § 66
StGB § 70
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 264
StPO § 111a
StVG § 2 ff.
StVG § 3
StVG § 2 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 161/03

vom 26. September 2003

in der Strafsache

gegen

1. 2.

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 2003 aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. September 2003, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,

Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten W. ,

Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten N. - beide in der Verhandlung -

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Januar 2003, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten W. sowie die Revision des Angeklagten N. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

4. Der Angeklagte N. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in einem Fall, Diebstahls in 12 Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten N. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in einem Fall und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren; im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Dem Angeklagten W. wurde die Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein wurde eingezogen. Das Landgericht hat eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte N. mit der in der Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkten Sachrüge. Der Angeklagte W. wendet sich mit der unbeschränkt erhobenen Sachrüge vor allem gegen die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB. Seine Revision führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; die Revision des Angeklagten N. ist unbegründet.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die Angeklagten in der Zeit zwischen Mai und September 2002 in einem größeren Kreis von Personen regelmäßig in der Wohnung des früheren Mitangeklagten D. auf. Von hier aus brachen, ohne daß dem eine längerfristige gemeinsame Planung zugrunde lag, nachts häufig Personen aus diesem Kreis auf, um Straftaten, vor allem Einbrüche zu begehen. Meistens fuhren die jeweils Beteiligten mit dem PKW des Angeklagten W. umher, um nach lohnenden Objekten für einen Einbruch zu suchen. Mit diesem PKW transportierten sie auch die Beute ab. Gefahren wurde der PKW von dem Angeklagten W. , der Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. In der genannten Weise verübte der Angeklagte W. gemeinsam mit D. mindestens sechs Taten zwischen dem 15. Mai 2002 und dem 21. September 2002 (Fälle 1, 7, 9, 10, 11 und 13 des Urteils), wobei sie jeweils in Büroräume einbrachen, dort stehlenswerte Gegenstände, überwiegend Computer-Anlagen, entwendeten und mit dem PKW des Angeklagten W. abtransportierten. Zu Fluchtfahrten nach Entdeckungen oder zu Verkehrskontrollen bei den Fahrten mit dem Diebesgut hat das Landgericht Feststellungen nicht getroffen.

II.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten N. ist unbegründet. Die Erwägungen, auf welche das Landgericht die Annahme einer ungünstigen Prognose und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung gestützt hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

III.

Die Revision des Angeklagten W. ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 69 Abs. 1 StGB eine bei oder im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangene rechtswidrige Tat voraus. Schon aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB ergibt sich, daß die Maßregelanordnung nicht allein auf solche Taten gestützt werden kann, welche als solche die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen, sondern grundsätzlich auch auf Taten der sonstigen, allgemeinen Kriminalität (vgl. nur BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch schon Entwurf der Bundesregierung zum Ersten Straßenverkehrssicherungsgesetz, BT-Drucks. I/2674, S. 12 f. [zu § 42 m a.F. StGB]; dazu Bericht des 27. Ausschusses, BT-Drucks. I/3774, S. 4; vgl. auch Entwurf des Zweiten Straßenverkehrssicherungsgesetzes, BT-Drucks. IV/651, S. 18), wenn sich aus der jeweils konkreten Tat hinreichende Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Täters ergeben.

Die Rechtsprechung hat das Merkmal des Zusammenhangs seit jeher weit ausgelegt (krit. Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 33 m.w.N.), seine Grenzen allerdings nicht stets ganz einheitlich bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die rechtswidrige Tat entweder unmittelbar durch die konkrete Art des Führens, also etwa durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begangen wurde, oder wenn die Ausführung der Tat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglicht oder gefördert wurde (vgl. z. B. BGHSt 22, 328, 329; BGH, NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 8). Der Begriff des Zusammenhangs ist für die Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB daher ebenso auszulegen wie in § 44 Abs. 1 StGB (so auch schon der Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs, BT-Drucks. IV/651, S. 13); ein Zusammenhang außerhalb des von § 264 StPO umfaßten Tatgeschehens reicht nicht aus.

Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte W. die Taten jedenfalls im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen, denn er benutzte seinen PKW nicht allein für Fahrten zu den jeweiligen Tatorten und für Rückfahrten nach begangener Tat (vgl. etwa BGHSt 22, 328, 329; BGH, Beschl. vom 6. November 1997 - 4 StR 536/97, NStZ-RR 1998, 271), sondern setzte das Kraftfahrzeug von vornherein geplant sowohl zum Auffinden geeigneter Tatobjekte als auch zum Abtransport der Beute ein, die anders nicht oder nur unter wesentlich erschwerten Umständen hätte fortgeschafft werden können.

2. Weitere Voraussetzung der Maßregelanordnung ist zum einen die Feststellung der Ungeeignetheit des Täters, zum anderen die Feststellung, daß sich die Ungeeignetheit aus der Anlaßtat ergibt, diese sich also im Rahmen der der Maßregelanordnung zugrunde liegenden Prognose zugleich als Symptomtat erweist.

a) Die Bedeutung des Begriffs der Ungeeignetheit ergibt sich aus der Zielrichtung des Gesetzes und dem Charakter der Anordnung als Maßregel der Besserung und Sicherung; für seine Anwendung geben die in § 69 Abs. 2 aufgeführten Katalogtatbestände einen wichtigen gesetzlichen Auslegungshinweis. Ungeeignet ist der Täter nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, daß die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Dies kann auf körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen des Täters beruhen, aber auch auf charakterlichen Mängeln, namentlich auf verfestigten Fehleinstellungen, welche dazu führen, daß der Täter dazu neigt, bei der Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr die berechtigten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer eigenen Zielen in nicht hinnehmbarem Maß unterzuordnen und insoweit die Gefährdung oder Verletzung fremder Rechtsgüter in Kauf zu nehmen.

Während für die Anlaßtat entweder ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder eine Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers ausreicht, setzt die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB nach Ansicht des Senats daher die Gefahr voraus, daß der Täter bei zukünftiger Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr gerade Verkehrssicherheitsbelange beeinträchtigen würde (so auch BGH, Beschlüsse vom 14. September 1993 - 1 StR 553/93, StV 1994, 314, 315; vom 8. August 1994 - 1 StR 278/94, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5; vom 12. August 2003 - 5 StR 289/03). Daher reicht beispielsweise die Gefahr, daß der Täter zukünftig Betrugstaten zu Lasten einer Kfz-Kaskoversicherung begehen wird, für eine Maßregelanordnung nicht aus, denn die Wahrung der Interessen der Kaskoversicherung zählt nicht zu den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (BGH, Beschl. vom 8. September 1994 - 1 StR 269/94; anders BGHSt 5, 179, 182). Die Gefahr der Begehung von weiteren Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt die Feststellung der Ungeeignetheit nur dann, wenn solche Taten zugleich die Sicherheit des Verkehrs gefährden würden. Zwar hat der 3. Strafsenat im Urteil vom 5. November 1953 (BGHSt 5, 179) aus dem Umstand, daß als Anlaßtat auch eine nicht verkehrsspezifische Straftat ausreicht, ohne weiteres abgeleitet, eine auf charakterlichen Mängeln beruhende Ungeeignetheit müsse sich nicht auf Interessen der Verkehrssicherheit beziehen (BGHSt 5, 179, 180; vgl. auch BGH, Urt. vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55). Dieser Rechtssatz ist in dieser Weite von der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht angewandt worden; er ist nach Ansicht des Senats jedenfalls durch Einfügung des § 69 Abs. 2 StGB und des § 44 StGB durch das Zweite Straßenverkehrssicherheitsgesetz vom 26. November 1964 (BGBl. I, 921) überholt.

b) Die Regelvermutungen des § 69 Abs. 2 StGB (§ 42 Abs. 2 a.F.) enthalten nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht keinen abschließenden Tatkatalog (vgl. schon oben III.1), geben aber Anhaltspunkte für den Inhalt und die Zielrichtung der Indizwirkung der Begehung anderer, nicht aufgeführter Taten, namentlich solcher der nicht verkehrsspezifischen, allgemeinen Kriminalität. Insoweit unterscheidet sich die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB grundlegend von den Maßregeln der §§ 63, 64, 66 StGB, die von vornherein nicht auf die Wahrung spezifischer Sicherheitsinteressen ausgerichtet sind; sie steht in ihrer Struktur vielmehr der Maßregel des Berufsverbots (§ 70 StGB) nahe. Die Ansicht des 1. Strafsenats, schon die systematische Stellung des § 69 StGB spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemeinen Schutz vor rechtswidrigen Taten (Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/02), teilt der Senat im Hinblick auf § 70 StGB nicht, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen solchen allgemeinen Schutz (gleichfalls) nicht bezweckt.

c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat, ausgehend von der Entscheidung BGHSt 5, 179, in einer Vielzahl von Entscheidungen, freilich nicht stets einheitlich, das Erfordernis eines indiziellen Zusammenhangs zwischen Anlaßtat und Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Ergebnis aufgelockert; hierbei kommt namentlich der Feststellung sogenannter charakterlicher Ungeeignetheit besondere Bedeutung zu. Nach der am weitesten gehenden Ansicht soll diese sich ohne weiteres schon daraus ergeben, daß der Täter ein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Begehung einer erheblichen Straftat eingesetzt hat (so ausdrücklich BGHSt 5, 179, 180 f. und die hierauf Bezug nehmende Rechtsprechung; zuletzt Beschluß des 1. Strafsenats vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03). So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise vielfach entschieden, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, "in aller Regel" eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit belege, die auch die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergebe, wenn der Täter im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26; BGH, Beschl. vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297; vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99, Blutalkohol 2000, 453; vom 11. August 1998 - 1 StR 328/98, StV 1999, 18; vom 27. August 1998 - 1 StR 422/98, StV 1999, 18); ähnliches gilt für den Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Raubtaten, namentlich zum Abtransport der Beute oder zur Flucht (vgl. BGHSt 10, 333, 336; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01) oder für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Sexualdelikten (vgl. schon BGHSt 7, 165; Überblick über die Rechtsprechung bei Molketin NZV 1995, 383 m.w.N.).

Gegen die Anwendung der §§ 69, 69a StGB auch auf Fälle, in welchen sich aus der Anlaßtat Indizien dafür ergeben, der Beschuldigte werde zukünftig ein Kraftfahrzeug zur Begehung verkehrs-unspezifischer Straftaten mißbrauchen, hat der 4. Strafsenat in einer Reihe von Entscheidungen - jeweils in nicht tragenden Erwägungen - Bedenken erhoben (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 74; 2003, 311; Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - 4 StR 392/02; 4 StR 409/02; 4 StR 480/02; vom 9. Januar 2003 - 4 StR 488/02; vom 16. Januar 2003 - 4 StR 264/02; vom 13. Mai 2003 - 4 StR 518/02; vgl. dazu Geppert NStZ 2003, 288 ff.; Detter NStZ 2003, 471, 476; Winkler NStZ 2003, 247, 251; kritisch Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; ders. NStZ 2003, 288 f.; Kulemeier, Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis, 1991, S. 68 ff., 282 ff.; ders. NStZ 2003, 212; Molketin DAR 1999, 536 ff.; Stange StV 2002, 262 f.; einschränkend auch Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 9. Aufl. 2003, Rdn. 583). Diesen Bedenken ist der 1. Strafsenat im Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 - entgegengetreten.

Der Senat vertritt folgende Auffassung:

aa) Die in der Entscheidung BGHSt 5, 179 (zu § 42 m a.F. StGB) vertretene Ansicht, der Mißbrauch eines Kraftfahrzeugs zu verkehrsunspezifischen Straftaten lasse den Schluß auf die Ungeeignetheit des Täters unabhängig davon zu, ob sich aus seinen charakterlichen Mängeln eine zukünftige Gefährdung der Verkehrssicherheit ergebe (BGHSt 5, 179, 181), konnte sich schon zum Zeitpunkt der Entscheidung auf Erwägungen des Gesetzgebers kaum stützen; ein Anhaltspunkt dafür, daß durch die Einfügung der Maßregel andere Rechtsgüter als die Sicherheit des Verkehrs geschützt werden sollten (so BGHSt 5, 179, 180 f.), ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht (vgl. BT-Drucks. I/2674; I/3774). Nicht zutreffend erscheint der Schluß, eine solche allgemein kriminalitätsverhindernde Zielrichtung des Gesetzes ergebe sich ohne weiteres schon daraus, daß Anlaßtaten nicht allein solche sein können, durch welche die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt wurden. Jedenfalls durch Einfügung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB (§ 42 m Abs. 2 a.F.) hat der Gesetzgeber des Zweiten Straßenverkehrssicherheitsgesetzes die Schutzrichtung der Maßregel eindeutig bestimmt (vgl. BT-Drucks. IV/651, S. 9, 18). Auch der 1. Strafsenat geht in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 - nicht davon aus, daß die Ungeeignetheit sich ohne Bezug zu Verkehrssicherheitsbelangen bestimmen lasse; vielmehr setzt danach die Feststellung der Ungeeignetheit in entsprechenden Fällen jedenfalls eine abstrakte ("potentielle") Gefährdung der Verkehrssicherheit - durch Erhöhung der "Betriebsgefahr" - voraus.

bb) Der Senat hält einen solchen abstrakten Gefahrzusammenhang für nicht ausreichend. Soweit sich der 1. Strafsenat insoweit auf empirische Erfahrungen stützt, wonach es bei Einsatz eines Kraftfahrzeugs z.B. als Fluchtmittel oder als Transportmittel für Betäubungsmittel zu Verstößen gegen Verkehrssicherheitsbelange kommen kann (etwa bei Verfolgungsfahrten oder bei der Überwindung von Verkehrskontrollen), erscheint dies nicht ohne weiteres überzeugend: Kommt es im Rahmen der Tatbegehung zu solchen Handlungen, so ist eine konkrete Gefährdung von Verkehrssicherheitsbelangen gegeben, so daß sich die Ungeeignetheit des Täters unproblematisch im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB "aus der Tat ergibt"; es bedarf daher in diesen Fällen des Abstellens auf eine nur potentielle Gefahr nicht. Kommt es umgekehrt trotz Eintritts einer unvorhergesehenen Situation zu entsprechenden Handlungen des Täters nicht oder ergibt sich aus den Umständen der Tat auch nicht, daß er sie einplante oder sich vorbehielt, so ist für den konkreten Fall eine Vermutung der Gefährlichkeit gerade widerlegt. Eine empirische Erfahrung, daß derjenige, der Diebesgut oder Betäubungsmittel in seinem Fahrzeug transportiert, zu verkehrsgefährdender Fahrweise neige, gibt es nicht; die Lebenserfahrung legt vielmehr die Annahme nahe, daß ein solcher Täter sich möglichst unauffällig und regelkonform verhalten werde, um keinen Anlaß für verkehrspolizeiliche Kontrollen zu geben. Da das Wesen der Maßregel es ausschließt, sie aus generalpräventiven Gründen einzusetzen, kann demjenigen Täter, der etwa beim Transport von Diebesgut in eine polizeiliche Kontrolle gerät, sich hier ordnungsgemäß verhält und keinerlei verkehrsgefährdende Handlungen unternimmt, nicht vorgehalten werden, "aus der Tat" ergebe sich, daß er dies potentiell hätte tun können.

cc) Die Rechtsprechung, welche aus dem (bloßen) "Mißbrauch" eines Kraftfahrzeugs zur Begehung verkehrsfremder Straftaten auf eine potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit schließt und dies zur Feststellung der Ungeeignetheit i.S. von § 69 Abs. 1 StGB ausreichen läßt, entfernt sich damit in bedenklichem Maße von der Zweckrichtung der §§ 69, 69a StGB als Maßregel und nähert diese einer (Neben-)Strafe für die begangene Anlaßtat an; die Ungeeignetheit des Täters ergibt sich so im Ergebnis nicht mehr aus den konkreten Umständen der Anlaßtat, sondern schon aus der Verwirklichung ihres Tatbestands als solcher.

Hieraus ergeben sich Widersprüche im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Maßregel, denn ein allgemeiner Charaktermangel liegt einer großen Vielzahl von Straftaten zugrunde; die Prognose, daß jemand sich (auch) über Interessen der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen geneigt ist, könnte auf zahlreiche Taten gestützt werden, die ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs sind (z. B. Handtaschenraub mit dem Fahrrad; Aggressionsdelikte; Taten unter bedenkenloser Mißachtung von Sicherheitsinteressen Dritter). Die gesetzliche Anknüpfung an Taten unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zeigt, daß weder solche allgemeinen charakterlichen Mängel noch allein die Disposition zur Mißachtung von Verkehrssicherheitsinteressen ausreichen; sie müssen sich vielmehr "aus der Tat" beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben (vgl. dazu Piesker NZV 2002, 297, 299). Wird die Feststellung der Ungeeignetheit allein auf die Verwirklichung bestimmter Tatbestände und eine - eher generalpräventiv formulierte - "potentielle Gefährdung" gestützt, so verliert diese Anknüpfung ihre innere Berechtigung; die Maßregelanordnung wird ihrem Wesen nach zur Zusatzstrafe für Straftäter, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder erwerben wollen. Ein solcher - verdeckter - Strafcharakter der Fahrerlaubnisentziehung wäre mit deren Wesen als Maßregel, die ein Verschulden des Täters gerade nicht voraussetzt, nicht vereinbar; auch die Möglichkeit der vorläufigen Entziehung gemäß § 111a StPO steht dem entgegen (so zutreffend Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34).

Nicht widerspruchsfrei erscheint daher auch das Verhältnis der genannten Rechtsprechung zu Entscheidungen über das Merkmal des Zusammenhangs im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa anerkannt, daß sich allein aus der Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Flucht nach Begehung einer Straftat der erforderliche Zusammenhang nicht ergibt (vgl. BGH NStZ 1995, 229; BGH NStZ-RR 1998, 271; jeweils m.w.N.). Läßt man aber eine potentielle Gefahr der Verletzung von Verkehrssicherheitsbelangen im Sinne einer vom 1. Strafsenat zitierten "erhöhten Betriebsgefahr" ausreichen, so fehlt es auch hierfür an einer Berechtigung, denn die potentielle Gefahr verkehrsgefährdender Flucht vor einer überraschenden Polizeikontrolle ist bei demjenigen, der soeben eine Vergewaltigung begangen hat oder der das Opfer eines sexuellen Mißbrauchs vom Tatort zurückfährt, nicht geringer als etwa bei einem LKW-Fahrer, in dessen Fahrzeug Betäubungsmittel verborgen sind.

dd) Der in der bisherigen praktischen Anwendung strafähnliche - und damit dem Gesetzeszweck widersprechende - Charakter der Maßregelanordnung zeigt sich vielfach auch in Erwägungen, welche im Rahmen einer für erforderlich gehaltenen Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Feststellung von Ungeeignetheit stützen oder ihr entgegenstehen sollen. So sind etwa die Menge des vom Täter transportierten Rauschgifts (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Juni 2000 - 3 StR 142/00) oder der Umstand, daß der Täter außer der Anlaßtat noch weitere Taten ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1991 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.), zwar für die Strafzumessung von Bedeutung; ein maßregel-spezifischer Prognosewert kommt diesen Umständen hingegen nicht ohne weiteres zu.

Hierdurch wird die gesetzliche Abgrenzung zur Nebenstrafe des Fahrverbots gemäß § 44 StGB verwischt; dies führt dazu, daß in der Praxis der Tatgerichte die Entscheidung zwischen der Verhängung eines Fahrverbots und der Entziehung der Fahrerlaubnis vielfach im Sinne einer Strafzumessungs-Entscheidung von "Mehr" oder "Weniger" getroffen wird. Das entspricht weder dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. IV/651, S. 12 f.) noch dem Wortlaut des Gesetzes. Das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt als "Denkzettel"-Strafe eine Prognose zukünftiger Gefährdung gerade nicht voraus, sondern erschöpft sich nach seiner wesentlichen Zielsetzung in der Ahndung der begangenen Tat; seine spezialpräventive Wirkung ist somit wie bei der Strafe im allgemeinen nur einer unter mehreren angestrebten Zwecken. Daher ist das Fahrverbot schon nach seinen gesetzlichen Voraussetzungen die zutreffende Sanktion eines bloßen Mißbrauchs eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit der Begehung einer - auch verkehrsunspezifischen - Straftat (vgl. auch Piesker NZV 2002, 297 ff.).

Die aktuellen rechtspolitischen Erwägungen zur Ausweitung des Fahrverbots bestätigen dies.

ee) Eine weitgehende Gleichsetzung der gemäß § 69 StGB gebotenen strafrechtlichen Prognose mit der Eignungsbeurteilung gemäß §§ 2 ff. StVG sowie die Übertragung der zu §§ 2, 3 StVG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Anwendung der §§ 69, 69a StGB erscheint im Hinblick darauf nicht unbedenklich, daß die Beurteilungsgrundlage der Verwaltungsbehörde für die positive Feststellung der Eignung im Sinne des § 2 Abs. 4 StVG und für die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 3 StVG wesentlich breiter ist als die des Strafrichters (so schon BT-Drucks. I/2674, S. 8 f.).

ff) Schließlich erscheint - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - die Tendenz der Rechtsprechung bedenklich, den gesetzlichen Katalog von Anlaßtaten für die Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 StGB um weitere, außergesetzliche "Regelvermutungen" zu ergänzen, welche die verkehrsspezifischen Merkmale der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten gerade nicht enthalten, sondern sich auf in allgemeinen Straftaten zutage getretene charakterliche Mängel stützen. So kann etwa der Rechtssatz, "in aller Regel" begründe der Transport größerer Rauschgiftmengen in einem Kraftfahrzeug die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urt. vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92, NStZ 1992, 586; Urt. vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.; Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03), auch systematisch mit § 69 Abs. 2 StGB kaum vereinbart werden. Es gibt keinen empirischen oder normativen Grund anzunehmen, ein stets alle Verkehrsregeln einhaltender Betäubungsmittelhändler sei ungeeigneter zum Führen von Kraftfahrzeugen als z.B. ein notorischer Steuerhinterzieher, der seine falschen Steueranmeldungen regelmäßig unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zum Nachtbriefkasten des Finanzamts fährt.

Eine Tendenz zur Schaffung verkehrs-unspezifischer "Regel"-Vermutungen zeigt sich namentlich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Begründungsanforderungen an eine Maßregelanordnung bei verkehrsfremden Anlaßtaten. Hiernach soll eine umfassende Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen aus dem Tatgeschehen und der Persönlichkeit des Täters nicht zwingend geboten sein, sondern sich nur aus den Umständen des Einzelfalles ergeben können (vgl. etwa BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6, 10; BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; a.A. Geppert in LK § 69 Rdn. 105). Damit wird die Beweiserleichterung des § 69 Abs. 2 StGB im Ergebnis auf Fallgruppen übertragen, welche sich von den dort aufgeführten Anlaßtaten grundlegend unterscheiden. Eine Berechtigung hierfür ergibt sich aus dem Gesetz nicht.

d) Die in der Praxis kaum noch sicher voraussehbare und gleichmäßig vollzogene Anwendung der §§ 69, 69a StGB bei Anlaßtaten der verkehrs-unspezifischen allgemeinen Kriminalität bedarf daher nach Ansicht des Senats der Einschränkung, welche das gesetzlich vorgegebene Wesen der Maßregel stärker als bisher beachtet und eine zuverlässigere systematische und praktische Abgrenzung zur Nebenstrafe nach § 44 StGB erlaubt. Das geeignete Kriterium hierfür ist nach Auffassung des Senats in dem Erfordernis zu finden, daß sich die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, also eine von ihm ausgehende, zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs, "aus der Tat ergibt". Eine solche Feststellung kann weder schon darauf gestützt werden, daß der Täter die - verkehrsunspezifische - Anlaßtat überhaupt begangen hat, noch darauf, daß er hierzu - ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit - ein Kraftfahrzeug mißbraucht hat. Die generalpräventive Erwägung, daß Täter allgemeiner Straftaten potentiell dazu neigen könnten, auch Verkehrssicherheitsinteressen zu verletzen, rechtfertigt die allein spezialpräventiv orientierte Feststellung der Maßregelvoraussetzungen nicht.

Die Ungeeignetheit des Täters kann sich nur dann "aus der Tat ergeben", wenn konkrete Umstände der Tatausführung im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Täter bereit ist, zur Erreichung seiner - auch nicht-kriminellen - Ziele die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Hierfür ist die Feststellung bei der Tat begangener konkreter Gefährdungen nicht zwingend erforderlich, denn sonst könnte sich aus einer (nur) "im Zusammenhang" mit dem Kraftfahrzeugführen begangene Tat die Ungeeignetheit nur ergeben, wenn zugleich eine Pflichtverletzung vorliegt (zutreffend insoweit BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03). Ein Anwendungsbereich für die Maßregelanordnung bei "Zusammenhangs"-Taten kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn festgestellt werden kann, daß eine verkehrsgefährdende Verwendung des Kraftfahrzeugs vom Täter geplant oder bewußt in Kauf genommen wurde (z. B. wenn bei einer Tat mit alsbaldiger Verfolgung und Flucht mit dem Kraftfahrzeug zu rechnen war). Bei heimlichen Taten oder der bloßen Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Suche nach Tatobjekten oder Tatopfern liegt dies hingegen nicht nahe. In solchen Fällen des "bloßen" Mißbrauchs eines Kraftfahrzeugs zur Durchführung einer Straftat wird vielmehr regelmäßig die Verhängung eines Fahrverbots geboten sein.

3. Der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt gibt dem Senat dennoch keinen Anlaß, bei den anderen Strafsenaten anzufragen oder die Sache dem Großen Senat für Strafsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen. Denn auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine an § 69 Abs. 2 StGB angenäherte "Regel"-Vermutung für Diebstahlstaten wie die vorliegend abgeurteilten nicht angenommen worden, selbst wenn einzelne Entscheidungen durch allzu weite allgemeine Formulierungen oder pauschale Bezugnahmen auf die Entscheidung BGHSt 5, 179 der tatrichterlichen Praxis Anlaß zu dieser Annahme geben konnten. Selbst unter Zugrundelegung des bisher angewendeten Maßstabs für die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB konnte daher die Anordnung der Maßregel hier nicht ohne weiteres auf die bloße Feststellung der Anlaßtat im Sinne eines Zusammenhangs der Taten mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs gestützt werden (vgl. oben III. 1); vielmehr war eine Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit erforderlich.

Das Landgericht hat die Maßregelanordnung auf folgende - abschließende - Erwägungen gestützt: "Der Angeklagte hat sich durch seine Taten als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Ohne die Benutzung eines Fahrzeugs wären die Taten, insbesondere der Transport der Beute, in vielen Fällen nicht möglich gewesen. Die Benutzung seines Fahrzeugs für eine Vielzahl von rechtswidrigen Taten zeigt eine erhebliche charakterliche Ungeeignetheit, die den Angeklagten ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen macht. Die Dauer der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis war angesichts der Vielzahl der Taten auf zwei Jahre und sechs Monate festzusetzen ..." (UA S. 37).

Mit diesen - auf die Feststellung des "Zusammenhangs" beschränkten - Erwägungen ist, wie die Revision zutreffend rügt, die Anordnung der Maßregel hier nicht hinreichend begründet. Die Begründung läßt nicht erkennen, daß das Landgericht die in sonstigen Ausführungen der Urteilsgründe, namentlich zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, dargelegten Gesichtspunkte, welche für die Prognosebeurteilung von Gewicht sein können, im Rahmen einer Gesamtwürdigung in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Begründung der Dauer der Sperrfrist gibt vielmehr Anlaß zu der Besorgnis, das Landgericht habe die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung der Sperrfrist unter Verkennung ihres Wesens als Maßregel jedenfalls überwiegend nach Maßstäben der Strafzumessung behandelt. Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden.



Ende der Entscheidung

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