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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2008
Aktenzeichen: 2 StR 161/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 120 Abs. 1 | |
StPO § 126 Abs. 3 | |
StPO § 126a Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Main) vom 30. Juli 2007 - 3550 Js 245904/06 -, abgeändert durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. Dezember 2007 - 1 HEs 151/07 und 1 Ws 139/07 - und des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 18. Dezember 2007 - 5/04 KLs - 3550 Js 245904/06 (33/07) -, wird aufgehoben.
Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der einstweiligen Unterbringung zu entlassen.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tage das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 18.12.2007, durch das der Angeklagte wegen versuchter Nötigung und wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist und durch das seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, im Maßregelausspruch aufgehoben und hat beschlossen, dass der Maßregelausspruch entfällt. Die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung liegen damit nicht mehr vor. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ist bereits durch die Anrechnung der seit dem 5. Mai 2007 andauernden Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung verbüßt.
Der Senat hebt deshalb gemäß §§ 126a Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO den Unterbringungsbefehl sowie die ihn modifizierenden Beschlüsse auf.
Ende der Entscheidung
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