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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 2 StR 166/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 166/06

vom 28. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. Januar 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall lI. 29 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von 30.900 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 29 der Urteilsgründe eingestellt. Der Senat hat den Schuldspruch geändert und dabei auch die Bezeichnung der Taten II. 1 bis 22 als "gewerbsmäßig" entfallen lassen, weil das Vorliegen des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 25).

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 29 der Urteilsgründe werden die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr entfallen. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (viermal zwei Jahre, einmal ein Jahr sechs Monate, 23mal ein Jahr und viermal ein Monat Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.



Ende der Entscheidung

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