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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 2 StR 168/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 174
StGB § 176
StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 168/03

vom

4. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 20. Dezember 2002 wird

a) die Strafverfolgung im Falle III. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts (§ 154 a Abs. 2 StPO) auf den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes beschränkt sowie

b) der diesen Fall betreffende Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und davon in einem Fall weiterhin in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Seine Revision führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Falle III. 1 der Urteilsgründe; im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

II.

Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte im Falle III. 1 der Urteilsgründe in der Nacht vom 3. auf 4. März 1992 in Walldorf (Thüringen) seiner damals acht Jahre alten Tochter in die Schlafanzugshose und streichelte die unbedeckte Scheide des Kindes. Danach erfaßte er die Hand des Mädchens und führte sie an sein erigiertes Glied, wobei er mit der Hand des Kindes an diesem so lange manipulierte, bis es zum Samenerguß kam.

Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gesprochen und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts (§ 154 a Abs. 2 StPO) hat der Senat in diesem Fall den Vorwurf eines Vergehens nach § 174 StGB aus dem Verfahren ausgeschieden und die Strafverfolgung auf den nach den getroffenen Feststellungen gegebenen Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes beschränkt. Der Senat hat auf diesen Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 StPO selbst durcherkannt. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Zum einen kann bereits der Anklage vom 30. Oktober 2000 und dem Hinweis in der Hauptverhandlung am 5. April 2001 ein derartiger Vorwurf entnommen werden. Zum anderen ist dem Generalbundesanwalt beizupflichten, der in seiner Antragsschrift vom 6. Mai 2003 ausführt, daß sich der Angeklagte auch bei einem entsprechenden - ausdrücklichen - Hinweis in der Hauptverhandlung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat auch aus, daß gegen den Angeklagten im Fall III. 1 der Urteilsgründe eine niedrigere Einzelstrafe verhängt worden wäre, wenn der Tatrichter von vornherein zu einem Schuldspruch nach § 176 StGB (a.F.) statt nach § 174 StGB gelangt wäre.

In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein Erfolg des Rechtsmittels, der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den gesamten Gebühren und Auslagen zu belasten.

Ende der Entscheidung

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