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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2002
Aktenzeichen: 2 StR 169/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 169/02

vom

14. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Der Tatrichter hat die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei bejaht (vgl. auch BGH GA 69, 61, 62; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 224 Rdn. 6; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 224 Rdn. 10).

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