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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 2 StR 17/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 73 c
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 17/05

vom 28. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Juli 2004 im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 43.000 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seinem Teilaufhebungsantrag darauf hin, daß der Tatrichter rechtsfehlerhaft § 73 c StGB nicht geprüft hat. Jedenfalls die Erörterung der Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - 2 StR 402/04) drängte sich im vorliegenden konkreten Einzelfall auf. Hierbei ist maßgebend, ob und inwieweit es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unangemessen erscheint, den Verfall anzuordnen. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zur Ausgabe des Erlangten (UA S. 7/8) lag eine Billigkeitsentscheidung des Tatrichters hier nahe.

Ende der Entscheidung

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