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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: 2 StR 176/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 206a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 15. Oktober 2009

gemäß § 206 a StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen.

Gründe:

Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten am 12. Januar 2009 wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 19. Februar 2008 vorbehaltenen Geldstrafe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, von der fünf Monate als verbüßt gelten. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. September 2009 verstorben.

Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).

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