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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: 2 StR 183/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 261 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 250 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Januar 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge eines Verstoßes gegen §§ 261, 250 Satz 2 StPO merkt der Senat an:
Auf der rechtsfehlerhaften Verwertung der Mitteilung der M. GmbH beruht das Urteil nicht. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter ohne diese Verwertung dem Zeugen K. nicht geglaubt hätte.
Ende der Entscheidung
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