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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 2 StR 183/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 45
StPO § 46
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 183/08

vom 30. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2008 gemäß §§ 45, 46 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2007 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde am 14. Dezember 2007 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; 6.961,25 g Ecstasy-Tabletten und 566,7 g Amphetamin wurden eingezogen. Ihm wurde mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt und der Vordruck StP 337 ausgehändigt. Gegen dieses Urteil legte die Pflichtverteidigerin des Angeklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 Revision ein. Das Urteil wurde der Pflichtverteidigerin am 11. Januar 2008 zugestellt. Durch Beschluss vom 25. Februar 2008 verwarf die Strafkammer die Revision als unzulässig, weil keine Revisionsanträge gestellt worden waren. Dieser Beschluss wurde der Pflichtverteidigerin am 4. März 2008 zugestellt.

Mit Schreiben vom 10. März 2008, bei Gericht eingegangen am 11. März 2008, beantragte der jetzige Verteidiger, Rechtsanwalt D. , dem Angeklagten Wiedereinsetzung wegen der Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, und erhob die allgemeine Sachrüge. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, dass der Angeklagte seine Pflichtverteidigerin beauftragt hätte, Revision einzulegen. Er habe daher davon ausgehen können, dass die Revision fristgemäß begründet werde. Er, Rechtsanwalt D. , habe durch eine am 8. März 2008 erfolgte Akteneinsicht davon Kenntnis erlangt, dass die Pflichtverteidigerin die Revisionsbegründungsfrist habe verstreichen lassen. Das könne dem Angeklagten nicht zugerechnet werden.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der geltend gemachte Hinderungsgrund - ein von der Pflichtverteidigerin nicht ausgeführter Auftrag zur unbedingten Revisionsdurchführung - nicht glaubhaft gemacht worden ist. Eine anwaltliche Versicherung seiner Pflichtverteidigerin hat der Angeklagte weder vorgelegt noch angeboten.

Ende der Entscheidung

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