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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: 2 StR 19/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Für die Bewilligung der von dem Verteidiger des Angeklagten K. beantragten Akteneinsicht ist der Vorsitzende zuständig (§ 147 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der Verteidiger hatte seit dem Schreiben des Vorsitzenden vom 28. Mai 2001 hinreichend Gelegenheit, die Akten auf der Geschäftsstelle des Senats einzusehen. Die Äußerungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO war bereits mit dem 14. Mai 2001 abgelaufen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Juli 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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