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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: 2 StR 191/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 20
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 50
StGB § 213, 1. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 191/04

vom

16. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB verneint hat, im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen Anlaß zu Mißverständnissen geben können. Der Senat versteht die Darlegung UA S. 25, der Angeklagte habe die Einzelheiten der Tatausführung wahrscheinlich "registriert, aber nicht apperzipiert", dahin, daß sie sich auf die Verneinung des Bewußtseins von der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bezieht.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die Ablehnung einer (weiteren) Milderung des Strafrahmens des § 213, 1. Alt. StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht als durch § 50 StGB ausgeschlossen angesehen. Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (vgl. BGH NStZ 1986, 71; 1995, 287; 2002, 542; dazu auch Jähnke in LK 11. Aufl., § 213 Rdn. 27 f.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 213 Rdn. 17; jeweils m.w.N.) begegnet im konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken.

Ende der Entscheidung

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