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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 2 StR 197/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 17. Juni 2009

gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Dezember 2008 im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe, im Ausspruch über die insoweit verhängte Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Aufhebung wird auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. erstreckt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen 2, 6 und 7 der Urteilsgründe richtet. Dagegen hält die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 1 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredete der Angeklagte L. mit dem Mitangeklagten T. und dem dritten Beteiligten S. die Einfuhr von 200 Gramm Kokain aus Kolumbien. Danach sollten S. und T. nach Kolumbien fliegen, um dort das Rauschgift zu kaufen; L. sollte die Reise und den Kauf finanzieren. S. , der nach seiner Behauptung entsprechende Kontakte in Kolumbien hatte, sollte das Kokain kaufen und anschließend nach Deutschland transportieren; T. sollte als "Aufpasser" mitreisen, da man S. misstraute. L. und S. sollten jeweils 70 Gramm Kokain erhalten, T. 60 Gramm. Dass das Rauschgift zum Weiterverkauf bestimmt sein sollte, konnte das Landgericht nicht feststellen. S. beabsichtigte von vornherein insgeheim nicht, sich an die Absprache zu halten; er akzeptierte sie nur, um preiswert nach Kolumbien zu kommen.

T. und S. flogen mit von L. bezahlten Tickets am 8. Februar 2008 nach Bogota; T. führte 1000 Euro für den geplanten Rauschgifterwerb mit sich. Alsbald nach der Ankunft setzte S. sich ab. T. führte einige Gespräche nicht festgestellten Inhalts mit einer Person unbekannter Identität, um eine kleinere Menge Kokain zu erwerben. Ob es zu irgendwelchen konkreten Verhandlungen kam, ist nicht festgestellt. Nach zwei Wochen reiste T. ohne Rauschgift und Geld wieder nach Deutschland zurück. S. blieb in Kolumbien und führte später auf eigene Rechnung einen Kokaintransport nach Frankreich aus.

2.

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dargelegt, dass auf der Grundlage dieser Feststellungen die Verurteilung wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge durchgreifenden Bedenken begegnet. Es fehlt schon an der Feststellung eigennützigen, auf Betäubungsmittelumsatz gerichteten Handelns; überdies wären nähere Feststellungen zur Konkretheit von auf Handel gerichteten Aktivitäten erforderlich gewesen.

Abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts hält der Senat eine vorläufige Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser Tat nicht für angezeigt. Selbst wenn sich in einer neuen Hauptverhandlung der Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht erweisen ließe, könnte eine Verurteilung wegen Verabredung zur Einfuhr in nicht geringer Menge in Betracht kommen; dies ist bislang, soweit ersichtlich, nicht geprüft worden.

3.

Die Aufhebung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. zu erstrecken, da seiner Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe derselbe Rechtsfehler zugrunde liegt.

Ende der Entscheidung

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