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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2004
Aktenzeichen: 2 StR 200/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO §§ 44 ff. | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 22. März 2004 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2004 Bezug, die weder durch die schriftliche Erwiderung des Angeklagten noch durch das weitere Vorbringen des Verteidigers vom 14. Juni 2004 ausgeräumt werden.
Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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