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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 2 StR 204/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten rechtsfehlerfrei auf die Aussagen der Mitangeklagten B. und G. gestützt. Die ergänzenden, nicht rechtsfehlerfreien Erwägungen hinsichtlich der Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. haben sich nicht ausgewirkt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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