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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 2 StR 207/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Juni 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe nur wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung und nicht wegen mittäterschaftlich begangener (besonders) schwerer räuberischer Erpressung beschwert den Angeklagten nicht.
Ende der Entscheidung
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