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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 213/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Gesamtstrafenausspruch dahingehend klargestellt, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren die vom Amtsgericht Wetzlar durch Urteil vom 21. September 2007 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Aufhebung der Anordnung der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, die in Wegfall kommt, einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die vom Senat vorgenommene Klarstellung des Gesamtstrafenausspruchs, mit der eine etwaige Beschwer des Angeklagten vermieden wird, war dadurch veranlasst, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen selbst darauf hingewiesen hat, dass er "versehentlich im Tenor die durchgeführte Einbeziehung unter Aufhebung der isolierten Sperrfrist nicht zum Ausdruck gebracht hat" (UA S. 77).
Ende der Entscheidung
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