Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: 2 StR 218/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
zu 1. - 5. u. 7. - 8. wegen erpresserischen Menschenraubes zu 6., 9. u. 10. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten C. , P. und S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer greift - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - ausschließlich die Strafzumessung an. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1 und 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Soweit die Revisionen von Angeklagten erfolglos waren, findet eine gegenseitige Auslagenerstattung nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.